04. Juli 2025

AGBs und Wettkampfbestimmungen

Für alle Rechts­beziehun­gen zwis­chen der Teil­nehmerin und dem Ver­anstal­ter des Ulmer Frauen­laufs gel­ten die nach­fol­gen­den All­ge­meinen Teilnahmebedingungen.

 

§ 1 Allgemeines

 

  1. Der „Ulmer Frauen­lauf“ (Ver­anstal­tung) ist eine Ver­anstal­tungs­marke der SUN Sport­man­age­ment GmbH (Ver­anstal­ter), vertreten durch die Geschäfts­führer Markus Ebn­er und Flo­ri­an Wack­er, Leib­nitzs­traße 5, 89231 Neu-Ulm, Tel.: +49–731-25062006, E‑Mail: info(at)ulmer-frauenlauf.de

 

  1. Das vor­liegende Regle­ment regelt für jede Teil­nehmerin an der Ver­anstal­tung verbindlich die Bedin­gun­gen sein­er Teil­nahme. Voraus­set­zung ein­er jeden Teil­nahme ist die uneingeschränk­te Anerken­nung der vor­liegen­den Teilnahmebedingungen.

 

  1. Der Ver­anstal­ter besitzt die uneingeschränk­te Ver­anstal­tung­shoheit und ist jed­erzeit berechtigt, ver­anstal­tungsrel­e­vante Entschei­dun­gen zu tre­f­fen, ins­beson­dere aus sach­lichen Grün­den (z.B. Straßen­schä­den, Umweltschutz, Wet­ter­lage, behördliche Anord­nun­gen) — auch noch zeitlich kurz vor Beginn — die Strecke zu ändern, die Dis­tanz der Streck­en im angemesse­nen Umfang zu ver­längern oder zu verkürzen. Eben­so ist er berechtigt die Ver­anstal­tung zu unter­brechen oder abzusagen. Es gel­ten hierzu die Regelun­gen des § 8 dieser Wettkampfbedingungen.

 

  1. Der Ver­anstal­ter ist berechtigt bei einem Ver­stoß gegen diese Teil­nah­mebe­din­gun­gen eine Teil­nehmerin von der Ver­anstal­tung auszuschließen.

 

  1. Anweisun­gen des Ver­anstal­tungsper­son­als und von uni­formierten Ein­satzkräften (Polizei, Feuer­wehr, Rotes Kreuz etc.) ist unverzüglich und uneingeschränkt Folge zu leis­ten. Bei Nicht­be­fol­gung ist der Ver­anstal­ter berechtigt die Teil­nehmerin vom Wet­tkampf auszuschließen. Ver­anstal­tungsper­son­al und damit im Namen des Ver­anstal­ters weisungs­befugt sind sämtliche vom Ver­anstal­ter entsprechend ken­ntlich gemachte Per­so­n­en (z.B. Streckenposten).

 

  1. Jede Teil­nehmerin erken­nt mit ihrer Anmel­dung und Teil­nahme die Gel­tung des DLV-Anti-Dop­ing-Codes an und unter­wirft sich dessen Bes­tim­mungen. Im Übri­gen gel­ten die hier fest­gelegten Teilnahmebedingungen.

 

§ 2 Teil­nah­me­berech­ti­gung & Gesundheit

 

  1. Teil­nah­me­berechtigt sind auss­chließlich Per­so­n­en, deren all­ge­mein­er Gesund­heit­szu­s­tand eine Teil­nahme an der Ver­anstal­tung zulässt.
  1. Walken (ohne Stöcke) und/ oder Gehen ist neben dem Laufen ges­tat­tet. Walken mit Stöck­en ist nur im Nordic-Walk­ing Lauf erlaubt.
  2. Der Ver­anstal­ter weist darauf hin, dass es sich bei der Ver­anstal­tung nicht um eine gewöhn­liche Laufver­anstal­tung, son­dern ein Som­mer­lauffest han­delt, bei dem es nicht um schnelle Zeit­en und den Wet­tkampf, son­dern „ums Run­den sam­meln“ inner­halb von ein­er Stunde geht. Eine Runde sind ca. 2.500 m. Pro gelaufene Runde bekom­men die Teil­nehmerin­nen im Ziel ein Glas Pros­ec­co oder ein alko­hol­freies Getränk. Der Ver­anstal­ter emp­fiehlt den­noch unmit­tel­bar vor der Teil­nahme an der Ver­anstal­tung, eine Gesund­heit­sprü­fung von einem Fachmedi­zin­er durch­führen zu lassen, ins­beson­dere wenn beab­sichtigt wird die Run­den zu laufen und nicht zu gehen. Teil­nah­me­berechtigt sind auss­chließlich Per­so­n­en, deren all­ge­mein­er Gesund­heit­szu­s­tand eine Teil­nahme an der Ver­anstal­tung zulässt. Auf die beson­dere Gefährdung von Per­so­n­en mit Herzprob­le­men und Bluthochdruck wird aus­drück­lich hingewiesen.
  3. Die Teil­nah­me­berech­ti­gung kann nachträglich für Per­so­n­en ent­fall­en, denen auf­grund von behördlichen Maß­nah­men oder Aufla­gen die Teil­nahme am Sportevent zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt ist.
  4. Der Ver­anstal­ter ist jed­erzeit berechtigt, selb­st den Gesund­heit­szu­s­tand der Teil­nehmerin von einem Fachmedi­zin­er begutacht­en zu lassen, und wenn dieser begrün­dete Bedenken hin­sichtlich des Gesund­heit­szu­s­tandes äußert, die betr­e­f­fende Teil­nehmerin von der Ver­anstal­tung (bzw. deren Fort­set­zung) auszuschließen.
  5. Jede Teil­nehmerin erk­lärt sich im Bedarfs­fall mit ein­er umfassenden medi­zinis­chen Behand­lung einverstanden.
  6. Der Ver­anstal­ter ist berechtigt eine Teil­nehmerin zu dis­qual­i­fizieren, wenn diese die Wet­tkampf­strecke ver­lässt, abkürzt oder sich tech­nis­ch­er Hil­f­s­mit­tel bedi­ent. Eben­so kann eine Dis­qual­i­fika­tion oder ein Startver­bot bei grob unsportlichem Ver­hal­ten oder bei nicht plau­si­blen Durch­gangszeit­en oder Zahlungsrück­stän­den erfolgen.
  7. Teil­nah­mevo­raus­set­zung im Hin­blick auf jede Teil­nehmerin ist das Vor­liegen der Anmeldebestä­ti­gung sowie eine offiziellen Start­num­mer des Ulmer Frauen­laufs. Die Start­num­mer muss gut sicht­bar und unverän­dert auf der Vorder­seite der Teil­nehmer­bek­lei­dung getra­gen werden.

§ 3 Anmel­dung, Zahlung, Nach­mel­dung, Start­platz-Über­tra­gung und Finisher-Schutz

 

  1. Die Anmel­dung, Bestel­lung von Waren sowie die Zahlung erfol­gt über das Onlinepor­tal der Fir­ma Abavent GmbH. Nach der Bestel­lung erhält die Teil­nehmerin eine Bestä­ti­gung ihrer verbindlichen Bestel­lung. Die Bestel­lung und die Bestä­ti­gung führen zu einem rechts­gülti­gen Kaufvertrag.
  2. Erfol­gt die Anmel­dung nicht durch die Teil­nehmerin per­sön­lich, son­dern über einen Drit­ten (z.B. ein Unternehmen als Arbeit­ge­ber) so ist dieser Ver­tragspart­ner. Er fungiert als Ansprech­part­ner gegenüber dem Ver­anstal­ter und der Abavent GmbH. Gle­ich­sam ist er dafür ver­ant­wortlich, dass alle von ihm angemelde­ten Teil­nehmerin­nen die Teil­nah­mebe­din­gun­gen und die Daten­schutzerk­lärung zur Ken­nt­nis erhal­ten und akzep­tiert haben. Mit der Anmel­dung bestätigt er dies dem Ver­anstal­ter sowohl für sich als auch in Voll­macht für alle in sein­er Anmel­dung genan­nten Personen.
  3. Bei min­der­jähri­gen Teil­nehmerin­nen muss die Anmel­dung zu der Ver­anstal­tung von dem/den geset­zlichen Vertreter(n) erfol­gen, der/ die damit seine/ ihre Ein­willi­gung zur Teil­nahme des Min­der­jähri­gen erklärt/en.
  4. Die Anmel­dung ist verbindlich. Bei außer­halb von Geschäft­sräu­men des Ver­anstal­ters geschlosse­nen Verträ­gen und bei Fern­ab­satzverträ­gen von Tick­ets beste­ht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein geset­zlich­es Widerrufsrecht.
  5. Es beste­ht kein Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Teil­nah­mege­bühr – auch nicht im Krankheits­fall. Eine Rück­er­stat­tung der Meldege­bühr erfol­gt nur, wenn die Absage der Ver­anstal­tung oder der Ver­anstal­tungsab­bruch auf Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit des Ver­anstal­ters beruht.
  6. Es beste­ht die Möglichkeit, bis zum Ende der Nach­melde­frist am Tag der Ver­anstal­tung, den Start­platz auf eine andere Per­son zu über­tra­gen, voraus­ge­set­zt diese willigt gle­ichzeit­ig in diese Teil­nah­mebe­din­gun­gen und die Daten­schutzerk­lärung ein. Ein Anspruch auf Zusat­zleitun­gen (z.B. Teil­nehmer-Shirt in passender Größe) beste­ht bei ein­er Ummel­dung nicht. Eben­so erfol­gt bei Umbuchung keine Erstat­tung von gebucht­en Zusatzleistungen.
  7. Im Krankheits­fall beste­ht kein Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Teil­nah­mege­bühr. Dies gilt auch, wenn der Teil­nehmerin, auf­grund von behördlichen Maß­nah­men oder Aufla­gen, die Teil­nahme am Sportevent zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt wird, z.B. nicht geimpfte Teil­nehmerin­nen bei behördlich­er Vor­gabe ein­er 2G-Regelung (nur geimpfte oder gene­sene Teil­nehmer). Eine Aus­nahme beste­ht nur dann, wenn ein ärztlich­es Attest vorgelegt wer­den kann, aus dem ein­deutig her­vorge­ht, dass ein­er Immu­nisierung der Teil­nehmerin gesund­heitliche Gründe entgegenstehen.
  8. Es beste­ht die Möglichkeit, bis zum Ende der Nach­melde­frist am Tag der Ver­anstal­tung, den Start­platz auf eine andere Per­son zu über­tra­gen, voraus­ge­set­zt diese willigt gle­ichzeit­ig in diese Teil­nah­mebe­din­gun­gen und die Daten­schutzerk­lärung ein.

 

Ein Anspruch auf Zusat­zleitun­gen (z.B. Fin­ish­er-Shirt in passender Größe) beste­ht bei ein­er Ummel­dung nicht. Eben­so erfol­gt bei Umbuchung keine Erstat­tung von gebucht­en Zusat­zleis­tun­gen (z.B. Kosten für Finisher-Shirt).

 

§ 4 Strecke

 

  1. Die Streck­en­führung kann bei der Start­num­mer­naus­gabe und vor dem Start auf aus­gestell­ten Karten und auf der Inter­net­seite der Ver­anstal­tung nachvol­l­zo­gen wer­den. Bei Unklarheit­en ist der Ver­anstal­ter zu kontaktieren.
  2. Die Strecke ist markiert und aus­geschildert. Die Teil­nehmerin­nen haben der Markierung zu fol­gen und dür­fen nicht von der geplanten Strecke abweichen.
  3. Jede Teil­nehmerin muss aus eigen­er Kraft die Strecke absolvieren. Motorisierun­gen jeglich­er Art und die ein­greifende Unter­stützung von anderen Per­so­n­en führen zur Dis­qual­i­fika­tion. Ausgenom­men davon ist die Hil­fe bei Not­la­gen. Diese ist obligatorisch.
  4. Der Ver­anstal­ter behält sich das Recht vor, die Strecke aus sach­lichen Grün­den (z.B. Straßen­schä­den, Umweltschutz, Wet­ter­lage) zu ändern.

 

§ 5 Wertung

 

  1. Ziel der Ver­anstal­tung ist es, so viele Run­den wie möglich inner­halb von 60 Minuten zu absolvieren. Für Jede absolvierte Runde bekom­men die Teil­nehmerin­nen im Ziel ein Glas Pros­ec­co oder ein alko­hol­freies Getränk.
  2. Die offizielle Startzeit bes­timmt der Ver­anstal­ter. Diese kann aus sach­lichen Grün­den kurzfristig geän­dert werden.
  3. Der offizielle Zielschluss für den Lauf ist jew­eils nach 60 Minuten nach dem Start. Wenn die Teil­nehmerin­nen nach Ablauf der Zeit auf der Strecke weit­er­laufen oder die Runde been­den möcht­en, kann dies nur außer­halb der Ver­anstal­tung auf eigene Ver­ant­wor­tung erfol­gen. Die Benutzung von Gehwe­gen sowie die Berück­sich­ti­gung der Straßen­verkehrsor­d­nung sind verpflichtend.

 

§ 6 Wichtige Ver­hal­tensregeln während der Veranstaltung

Die Ver­anstal­tung find­et auf öffentlichen, markierten und teil­weise ges­per­rten Straßen und Plätzen statt, so dass ins­beson­dere die fol­gen­den wichti­gen Grun­dregeln bei der Teil­nahme einzuhal­ten sind:

  1. Die Teil­nehmerin­nen müssen sich jed­erzeit an die deutschen Straßen­verkehrsregeln halten.
  2. Die Teil­nahme erfordert ständi­ge Vor­sicht und gegen­seit­ige Rück­sicht. Unüber­sichtliche Streck­en­teile sind vor­sichtig zu laufen, bei Über­querun­gen von Straßen ist beson­dere Vor­sicht geboten, es ist mit kreuzen­den Fahrzeu­gen zu rechnen.
  3. Die Teil­nehmerin­nen haben sich so zu ver­hal­ten, dass kein ander­er geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umstän­den unver­mei­d­bar, behin­dert oder belästigt wird.
  4. Es ist in keinem Fall erlaubt, Dinge (z.B. Verpfle­gungsver­pack­un­gen) außer­halb der Verpfle­gungssta­tio­nen bzw. Mülleimern wegzuw­er­fen oder fal­l­en­zu­lassen. Umwelt­beein­träch­ti­gun­gen jed­er Art sind zu unter­lassen und wer­den mit Auss­chluss von der Ver­anstal­tung geahndet.
  5. Das Laufen mit Stöck­en (außer beim Nordic-Walk­ing Lauf) und Kinder­wa­gen ist nicht gestattet.
  1. Die Teil­nehmerin verpflichtet sich etwaige Bußgelder, die aus seinem Fehlver­hal­ten resul­tieren, z.B. wegen eines Ver­stoßes gegen Straßen­verkehrsor­d­nung oder gegen geset­zliche bzw. behördliche Bes­tim­mungen (z.B. Coro­na-Verord­nung), auch wenn diese gegen den Ver­anstal­ter gerichtet wer­den, zu bezahlen bzw. an den Ver­anstal­ter zu erstatten.

 

§ 7 Haftung

 

  1. Die Haf­tung des Ver­anstal­ters ist wie fol­gt begrenzt:

 

a. Der Ver­anstal­ter haftet unbe­gren­zt für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf ein­er fahrläs­si­gen oder vorsät­zlichen Pflichtver­let­zung des Ver­anstal­ters oder eines geset­zlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Ver­anstal­ters beruht. Die Haf­tung für Folge- und Ver­mö­genss­chä­den (z.B. ent­gan­genen Gewinn) ist ausgeschlossen.

b. Für son­stige Schä­den, die auf ein­er fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung des Ver­anstal­ters oder eines geset­zlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen haftet der Ver­anstal­ter nicht. Es sei denn, es han­delt sich um Schä­den aus der Ver­let­zung von Kar­di­nalpflicht­en. „Kar­di­nalpflicht­en“ sind wesentliche Ver­tragspflicht­en, deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trags über­haupt erst ermöglichen und auf deren Ein­hal­tung die Teil­nehmerin regelmäßig ver­trauen darf (z.B. Ein­hal­tung der gel­tenden Vorschriften, Unter­weisung von Streck­en­posten). Die Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung von Kar­di­nalpflicht­en ist jedoch höhen­mäßig beschränkt auf den Ersatz des bei Ver­tragss­chluss vorherse­hbaren und ver­tragstyp­is­chen Schadens.

c. Die vor­liegende Haf­tungs­be­gren­zung gilt aus­drück­lich auch für ver­loren gegan­gene Wert­ge­gen­stände, Bek­lei­dungsstücke und Ausrüstungsgegenstände.

 

  1. Die Teil­nehmerin wird hier­mit nochmals aus­drück­lich darauf hingewiesen, dass er für Schä­den die er dem Ver­anstal­ter oder Drit­ten (z.B. andere Teil­nehmerin­nen oder Zuschauer) zufügt allein haftet, soweit die Teil­nehmerin diese zu vertreten hat, d.h. der Teil­nehmerin Vor­satz oder Fahrläs­sigkeit zur Last fällt. Die Teil­nehmerin verpflichtet sich, den Ver­anstal­ter und/oder die vom Ver­anstal­ter beauf­tragten Per­so­n­en von sämtlichen Ansprüchen Drit­ter (z.B. Zuschauer, Stadt etc.) vol­lum­fänglich freizustellen. Die Freis­tel­lung bezieht sich auf Forderun­gen und Kosten, die durch ihn verur­sachte Schä­den ent­standen sind. Der Ver­anstal­ter emp­fiehlt den Abschluss ein­er Privathaftpflichtversicherung.

 

 

§ 8 Änderun­gen des Ver­anstal­tungsablaufs und höhere Gewalt

 

  1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Ein­treten eines Ereigniss­es oder Umstands, dass den Ver­anstal­ter daran hin­dert, eine oder mehrere sein­er ver­traglichen Verpflich­tun­gen zu erfüllen, wenn und soweit der Ver­anstal­ter nach­weist, dass:

(a) dieses Hin­der­nis außer­halb der ihr zumut­baren Kon­trolle liegt; und

(b) es zum Zeit­punkt des Ver­tragsab­schlusses nicht in zumut­bar­er Weise vorherse­hbar war; und

© die Auswirkun­gen des Hin­derniss­es vom Ver­anstal­ter nicht in zumut­bar­er Weise hät­ten ver­mieden oder über­wun­den wer­den können.

Bis zum Beweis des Gegen­teils wird bei den fol­gen­den Ereignis­sen ver­mutet, sie wür­den die Voraus­set­zun­gen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen:

  • Krieg (erk­lärt oder nicht erk­lärt), Feind­seligkeit­en, umfan­gre­iche mil­itärische Mobilisierung;
  • recht­mäßige oder unrecht­mäßige Amt­shand­lun­gen, Befol­gung von Geset­zen oder behördlichen Anord­nun­gen bzw. Regierungsanordnungen,
  • Pest, Epi­demie, Naturkatas­tro­phe oder extremes Naturereignis;
  • Explo­sion, Feuer, Zer­störung von Aus­rüs­tung, län­ger­er Aus­fall von Telekom­mu­nika­tion, Infor­ma­tion­ssys­te­men oder unzure­ichende Ver­sorgung mit Strom, Wass­er, Energie.

Der Ver­anstal­ter ist ab dem Zeit­punkt, zu dem das Hin­der­nis ihm die Leis­tungser­bringung unmöglich macht, von sein­er Pflicht zur Erfül­lung sein­er ver­traglichen Verpflich­tun­gen und von jed­er Schaden­er­satzpflicht oder von jedem anderen ver­traglichen Rechts­be­helf wegen Ver­tragsver­let­zung befreit.

  1. Aus den vor­ge­nan­nten Grün­den kann der Ver­anstal­ter die Startzeit­en sowie Streck­en­führun­gen ändern, die Ver­anstal­tung verkürzen oder vorzeit­ig abbrechen.
  2. Er ist eben­falls berechtigt, die Ver­anstal­tung aus diesen Grün­den bis zu einem Zeitraum von 13 Monat­en zu ver­legen oder auch kom­plett abzusagen.
  3. Schaden­er­satzansprüche, ins­beson­dere ent­gan­gener Gewinn oder son­sti­gen Aufwen­dun­gen und Kosten im Hin­blick auf die Ver­anstal­tung, wer­den in keinem Änderungs­fall anerkan­nt oder ersetzt.
  4. Begonnene Ver­anstal­tun­gen: Muss der Ver­anstal­ter auf­grund des Ein­tritts höher­er Gewalt eine begonnene Ver­anstal­tung verkürzen oder abbrechen, so hat die Teil­nehmerin keinen Anspruch auf Min­derung oder Rück­er­stat­tung der Startgebühr.
  5. Ver­legun­gen: Sollte der Ver­anstal­ter in der Lage sein, die Ver­anstal­tung zu einem späteren Zeit­punkt durchzuführen, so hat er die Teil­nehmerin­nen hier­von unverzüglich zu unter­richt­en. Im Fall der Ver­legung beste­ht kein Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Kosten. Die Teil­nehmerin ist jedoch berechtigt, den Nach­weis zu erbrin­gen, dass sich durch die Ver­legung eine Über­schnei­dung mit anderen bere­its einge­gan­genen Verpflich­tun­gen ergibt und die Ent­las­sung aus dem Ver­trag sowie die Rück­er­stat­tung der Start­ge­bühr abzgl. der vom Ver­anstal­ter bere­its geleis­teten und noch zu leis­ten­den Zahlun­gen, aus bere­its eige­gan­genen Verpflich­tun­gen, für diese Ver­anstal­tung beanspruchen.
  6. Absagen: Kann der Ver­anstal­ter auf­grund eines Umstandes, den wed­er er noch die Teil­nehmerin zu vertreten hat, die Ver­anstal­tung nicht abhal­ten, so ent­fällt für den Ver­anstal­ter der Anspruch auf die Start­ge­bühr abzgl. der vom Ver­anstal­ter bere­its geleis­teten Zahlun­gen. Die Start­ge­bühr wird der Teil­nehmerin umge­hend zurückerstattet.
  7. Teil­nah­me­ver­bot auf­grund behördlich­er Maß­nah­men: Teil­nehmerin­nen, denen auf­grund von behördlichen Maß­nah­men oder Aufla­gen, die Teil­nahme am Sportevent zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt wird, z.B. nicht geimpfte Teil­nehmerin­nen bei behördlich­er Vor­gabe ein­er 2G-Regelung (nur geimpfte oder gene­sene Teil­nehmer), haben keinen Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Teil­nah­mege­bühr. Eine Aus­nahme beste­ht nur dann, wenn ein ärztlich­es Attest vorgelegt wer­den kann, aus dem ein­deutig her­vorge­ht, dass ein­er Immu­nisierung der Teil­nehmerin gesund­heitliche Gründe entgegenstehen.

 

§ 9 Daten­schutz und Medienrechte

 

Die Bere­it­stel­lung, der im Rah­men des Reg­istrierung­sprozess­es abge­fragten Dat­en ist für die Teil­nahme an der Ver­anstal­tung erforder­lich. Es beste­ht keine Pflicht zur Daten­bere­it­stel­lung allerd­ings ist eine Teil­nahme ohne die Dat­en nicht möglich.

 

Die Daten­schutzerk­lärung über die Ver­ar­beitung von per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en bei Teil­nahme an ein­er Ver­anstal­tung der SUN Sports­man­age­ment GmbH gilt auch für die Teil­nahme am Ulmer Frauen­lauf und ist Bestandteil dieser All­ge­meinen Teilnahmebedingungen.

 

Die Daten­schutzerk­lärung ist ein­se­hbar unter: Daten­schutz und Medi­en­rechte – Ulmer Frauen­lauf (ulmer-frauenlauf.de)

 

$ 10 Gerichtsstandstandvereinbarung

Auf die ver­traglichen Beziehun­gen zwis­chen dem Ver­anstal­ter und dem Ver­tragspart­ner find­et das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land Anwendung.

Als Gerichts­stand für alle Stre­it­igkeit­en zwis­chen dem Ver­anstal­ter und dem Ver­tragspart­ner wird Ulm vere­in­bart, sofern es sich bei dem Ver­tragspart­ner um einen Kauf­mann, eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen handelt.

§ 11 Sal­va­torische Klausel

Sollte eine Bes­tim­mung dieser All­ge­meinen Teil­nah­mebe­din­gun­gen unwirk­sam sein, wird davon die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht berührt.

 

 

Stand: 01.10.2022