Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Teilnehmerin und dem Veranstalter des Ulmer Frauenlaufs gelten die nachfolgenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen.
§ 1 Allgemeines
- Der „Ulmer Frauenlauf“ (Veranstaltung) ist eine Veranstaltungsmarke der SUN Sportmanagement GmbH (Veranstalter), vertreten durch den Geschäftsführer Markus Ebner, Leibnitzstraße 5, 89231 Neu-Ulm, Tel.: +49–731-25062006, E‑Mail: info(at)ulmer-frauenlauf.de
- Das vorliegende Reglement regelt für jede Teilnehmerin an der Veranstaltung verbindlich die Bedingungen seiner Teilnahme. Voraussetzung einer jeden Teilnahme ist die uneingeschränkte Anerkennung der vorliegenden Teilnahmebedingungen.
- Der Veranstalter besitzt die uneingeschränkte Veranstaltungshoheit und ist jederzeit berechtigt, veranstaltungsrelevante Entscheidungen zu treffen, insbesondere aus sachlichen Gründen (z.B. Straßenschäden, Umweltschutz, Wetterlage, behördliche Anordnungen) — auch noch zeitlich kurz vor Beginn — die Strecke zu ändern, die Distanz der Strecken im angemessenen Umfang zu verlängern oder zu verkürzen. Ebenso ist er berechtigt die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen. Es gelten hierzu die Regelungen des § 8 dieser Wettkampfbedingungen.
- Der Veranstalter ist berechtigt bei einem Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen eine Teilnehmerin von der Veranstaltung auszuschließen.
- Anweisungen des Veranstaltungspersonals und von uniformierten Einsatzkräften (Polizei, Feuerwehr, Rotes Kreuz etc.) ist unverzüglich und uneingeschränkt Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung ist der Veranstalter berechtigt die Teilnehmerin vom Wettkampf auszuschließen. Veranstaltungspersonal und damit im Namen des Veranstalters weisungsbefugt sind sämtliche vom Veranstalter entsprechend kenntlich gemachte Personen (z.B. Streckenposten).
- Jede Teilnehmerin erkennt mit ihrer Anmeldung und Teilnahme die Geltung des DLV-Anti-Doping-Codes an und unterwirft sich dessen Bestimmungen. Im Übrigen gelten die hier festgelegten Teilnahmebedingungen.
§ 2 Teilnahmeberechtigung & Gesundheit
- Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Personen, deren allgemeiner Gesundheitszustand eine Teilnahme an der Veranstaltung zulässt.
- Walken (ohne Stöcke) und/ oder Gehen ist neben dem Laufen gestattet. Walken mit Stöcken ist nur im Nordic-Walking Lauf erlaubt.
- Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um eine gewöhnliche Laufveranstaltung, sondern ein Sommerlauffest handelt, bei dem es nicht um schnelle Zeiten und den Wettkampf, sondern „ums Runden sammeln“ innerhalb von einer Stunde geht. Eine Runde sind ca. 2.500 m. Pro gelaufene Runde bekommen die Teilnehmerinnen im Ziel ein Glas Prosecco oder ein alkoholfreies Getränk. Der Veranstalter empfiehlt dennoch unmittelbar vor der Teilnahme an der Veranstaltung, eine Gesundheitsprüfung von einem Fachmediziner durchführen zu lassen, insbesondere wenn beabsichtigt wird die Runden zu laufen und nicht zu gehen. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Personen, deren allgemeiner Gesundheitszustand eine Teilnahme an der Veranstaltung zulässt. Auf die besondere Gefährdung von Personen mit Herzproblemen und Bluthochdruck wird ausdrücklich hingewiesen.
- Die Teilnahmeberechtigung kann nachträglich für Personen entfallen, denen aufgrund von behördlichen Maßnahmen oder Auflagen die Teilnahme am Sportevent zum Zeitpunkt des Starts untersagt ist.
- Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, selbst den Gesundheitszustand der Teilnehmerin von einem Fachmediziner begutachten zu lassen, und wenn dieser begründete Bedenken hinsichtlich des Gesundheitszustandes äußert, die betreffende Teilnehmerin von der Veranstaltung (bzw. deren Fortsetzung) auszuschließen.
- Jede Teilnehmerin erklärt sich im Bedarfsfall mit einer umfassenden medizinischen Behandlung einverstanden.
- Der Veranstalter ist berechtigt eine Teilnehmerin zu disqualifizieren, wenn diese die Wettkampfstrecke verlässt, abkürzt oder sich technischer Hilfsmittel bedient. Ebenso kann eine Disqualifikation oder ein Startverbot bei grob unsportlichem Verhalten oder bei nicht plausiblen Durchgangszeiten oder Zahlungsrückständen erfolgen.
- Teilnahmevoraussetzung im Hinblick auf jede Teilnehmerin ist das Vorliegen der Anmeldebestätigung sowie eine offiziellen Startnummer des Ulmer Frauenlaufs. Die Startnummer muss gut sichtbar und unverändert auf der Vorderseite der Teilnehmerbekleidung getragen werden.
§ 3 Anmeldung, Zahlung, Nachmeldung, Startplatz-Übertragung und Finisher-Schutz
- Die Anmeldung, Bestellung von Waren sowie die Zahlung erfolgt über das Onlineportal der Firma Abavent GmbH. Nach der Bestellung erhält die Teilnehmerin eine Bestätigung ihrer verbindlichen Bestellung. Die Bestellung und die Bestätigung führen zu einem rechtsgültigen Kaufvertrag.
- Erfolgt die Anmeldung nicht durch die Teilnehmerin persönlich, sondern über einen Dritten (z.B. ein Unternehmen als Arbeitgeber) so ist dieser Vertragspartner. Er fungiert als Ansprechpartner gegenüber dem Veranstalter und der Abavent GmbH. Gleichsam ist er dafür verantwortlich, dass alle von ihm angemeldeten Teilnehmerinnen die Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung zur Kenntnis erhalten und akzeptiert haben. Mit der Anmeldung bestätigt er dies dem Veranstalter sowohl für sich als auch in Vollmacht für alle in seiner Anmeldung genannten Personen.
- Bei minderjährigen Teilnehmerinnen muss die Anmeldung zu der Veranstaltung von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) erfolgen, der/ die damit seine/ ihre Einwilligung zur Teilnahme des Minderjährigen erklärt/en.
- Die Anmeldung ist verbindlich. Bei außerhalb von Geschäftsräumen des Veranstalters geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen von Tickets besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht.
- Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr – auch nicht im Krankheitsfall. Eine Rückerstattung der Meldegebühr erfolgt nur, wenn die Absage der Veranstaltung oder der Veranstaltungsabbruch auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruht.
- Es besteht die Möglichkeit, bis zum Ende der Nachmeldefrist am Tag der Veranstaltung, den Startplatz auf eine andere Person zu übertragen, vorausgesetzt diese willigt gleichzeitig in diese Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung ein. Ein Anspruch auf Zusatzleitungen (z.B. Teilnehmer-Shirt in passender Größe) besteht bei einer Ummeldung nicht. Ebenso erfolgt bei Umbuchung keine Erstattung von gebuchten Zusatzleistungen.
- Im Krankheitsfall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmerin, aufgrund von behördlichen Maßnahmen oder Auflagen, die Teilnahme am Sportevent zum Zeitpunkt des Starts untersagt wird, z.B. nicht geimpfte Teilnehmerinnen bei behördlicher Vorgabe einer 2G-Regelung (nur geimpfte oder genesene Teilnehmer). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt werden kann, aus dem eindeutig hervorgeht, dass einer Immunisierung der Teilnehmerin gesundheitliche Gründe entgegenstehen.
- Es besteht die Möglichkeit, bis zum Ende der Nachmeldefrist am Tag der Veranstaltung, den Startplatz auf eine andere Person zu übertragen, vorausgesetzt diese willigt gleichzeitig in diese Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung ein.
Ein Anspruch auf Zusatzleitungen (z.B. Finisher-Shirt in passender Größe) besteht bei einer Ummeldung nicht. Ebenso erfolgt bei Umbuchung keine Erstattung von gebuchten Zusatzleistungen (z.B. Kosten für Finisher-Shirt).
§ 4 Strecke
- Die Streckenführung kann bei der Startnummernausgabe und vor dem Start auf ausgestellten Karten und auf der Internetseite der Veranstaltung nachvollzogen werden. Bei Unklarheiten ist der Veranstalter zu kontaktieren.
- Die Strecke ist markiert und ausgeschildert. Die Teilnehmerinnen haben der Markierung zu folgen und dürfen nicht von der geplanten Strecke abweichen.
- Jede Teilnehmerin muss aus eigener Kraft die Strecke absolvieren. Motorisierungen jeglicher Art und die eingreifende Unterstützung von anderen Personen führen zur Disqualifikation. Ausgenommen davon ist die Hilfe bei Notlagen. Diese ist obligatorisch.
- Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Strecke aus sachlichen Gründen (z.B. Straßenschäden, Umweltschutz, Wetterlage) zu ändern.
§ 5 Wertung
- Ziel der Veranstaltung ist es, so viele Runden wie möglich innerhalb von 60 Minuten zu absolvieren. Für Jede absolvierte Runde bekommen die Teilnehmerinnen im Ziel ein Glas Prosecco oder ein alkoholfreies Getränk.
- Die offizielle Startzeit bestimmt der Veranstalter. Diese kann aus sachlichen Gründen kurzfristig geändert werden.
- Der offizielle Zielschluss für den Lauf ist jeweils nach 60 Minuten nach dem Start. Wenn die Teilnehmerinnen nach Ablauf der Zeit auf der Strecke weiterlaufen oder die Runde beenden möchten, kann dies nur außerhalb der Veranstaltung auf eigene Verantwortung erfolgen. Die Benutzung von Gehwegen sowie die Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung sind verpflichtend.
§ 6 Wichtige Verhaltensregeln während der Veranstaltung
Die Veranstaltung findet auf öffentlichen, markierten und teilweise gesperrten Straßen und Plätzen statt, so dass insbesondere die folgenden wichtigen Grundregeln bei der Teilnahme einzuhalten sind:
- Die Teilnehmerinnen müssen sich jederzeit an die deutschen Straßenverkehrsregeln halten.
- Die Teilnahme erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Unübersichtliche Streckenteile sind vorsichtig zu laufen, bei Überquerungen von Straßen ist besondere Vorsicht geboten, es ist mit kreuzenden Fahrzeugen zu rechnen.
- Die Teilnehmerinnen haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
- Es ist in keinem Fall erlaubt, Dinge (z.B. Verpflegungsverpackungen) außerhalb der Verpflegungsstationen bzw. Mülleimern wegzuwerfen oder fallenzulassen. Umweltbeeinträchtigungen jeder Art sind zu unterlassen und werden mit Ausschluss von der Veranstaltung geahndet.
- Das Laufen mit Stöcken (außer beim Nordic-Walking Lauf) und Kinderwagen ist nicht gestattet.
- Die Teilnehmerin verpflichtet sich etwaige Bußgelder, die aus seinem Fehlverhalten resultieren, z.B. wegen eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsordnung oder gegen gesetzliche bzw. behördliche Bestimmungen (z.B. Corona-Verordnung), auch wenn diese gegen den Veranstalter gerichtet werden, zu bezahlen bzw. an den Veranstalter zu erstatten.
§ 7 Haftung
- Die Haftung des Veranstalters ist wie folgt begrenzt:
a. Der Veranstalter haftet unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruht. Die Haftung für Folge- und Vermögensschäden (z.B. entgangenen Gewinn) ist ausgeschlossen.
b. Für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen haftet der Veranstalter nicht. Es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten. „Kardinalpflichten“ sind wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Teilnehmerin regelmäßig vertrauen darf (z.B. Einhaltung der geltenden Vorschriften, Unterweisung von Streckenposten). Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten ist jedoch höhenmäßig beschränkt auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.
c. Die vorliegende Haftungsbegrenzung gilt ausdrücklich auch für verloren gegangene Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände.
- Die Teilnehmerin wird hiermit nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für Schäden die er dem Veranstalter oder Dritten (z.B. andere Teilnehmerinnen oder Zuschauer) zufügt allein haftet, soweit die Teilnehmerin diese zu vertreten hat, d.h. der Teilnehmerin Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Teilnehmerin verpflichtet sich, den Veranstalter und/oder die vom Veranstalter beauftragten Personen von sämtlichen Ansprüchen Dritter (z.B. Zuschauer, Stadt etc.) vollumfänglich freizustellen. Die Freistellung bezieht sich auf Forderungen und Kosten, die durch ihn verursachte Schäden entstanden sind. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung.
§ 8 Änderungen des Veranstaltungsablaufs und höhere Gewalt
- „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass den Veranstalter daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit der Veranstalter nachweist, dass:
(a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
(b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und
© die Auswirkungen des Hindernisses vom Veranstalter nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen:
- Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, umfangreiche militärische Mobilisierung;
- rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen bzw. Regierungsanordnungen,
- Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
- Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Telekommunikation, Informationssystemen oder unzureichende Versorgung mit Strom, Wasser, Energie.
Der Veranstalter ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihm die Leistungserbringung unmöglich macht, von seiner Pflicht zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit.
- Aus den vorgenannten Gründen kann der Veranstalter die Startzeiten sowie Streckenführungen ändern, die Veranstaltung verkürzen oder vorzeitig abbrechen.
- Er ist ebenfalls berechtigt, die Veranstaltung aus diesen Gründen bis zu einem Zeitraum von 13 Monaten zu verlegen oder auch komplett abzusagen.
- Schadenersatzansprüche, insbesondere entgangener Gewinn oder sonstigen Aufwendungen und Kosten im Hinblick auf die Veranstaltung, werden in keinem Änderungsfall anerkannt oder ersetzt.
- Begonnene Veranstaltungen: Muss der Veranstalter aufgrund des Eintritts höherer Gewalt eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder abbrechen, so hat die Teilnehmerin keinen Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Startgebühr.
- Verlegungen: Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, so hat er die Teilnehmerinnen hiervon unverzüglich zu unterrichten. Im Fall der Verlegung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten. Die Teilnehmerin ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass sich durch die Verlegung eine Überschneidung mit anderen bereits eingegangenen Verpflichtungen ergibt und die Entlassung aus dem Vertrag sowie die Rückerstattung der Startgebühr abzgl. der vom Veranstalter bereits geleisteten und noch zu leistenden Zahlungen, aus bereits eigegangenen Verpflichtungen, für diese Veranstaltung beanspruchen.
- Absagen: Kann der Veranstalter aufgrund eines Umstandes, den weder er noch die Teilnehmerin zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht abhalten, so entfällt für den Veranstalter der Anspruch auf die Startgebühr abzgl. der vom Veranstalter bereits geleisteten Zahlungen. Die Startgebühr wird der Teilnehmerin umgehend zurückerstattet.
- Teilnahmeverbot aufgrund behördlicher Maßnahmen: Teilnehmerinnen, denen aufgrund von behördlichen Maßnahmen oder Auflagen, die Teilnahme am Sportevent zum Zeitpunkt des Starts untersagt wird, z.B. nicht geimpfte Teilnehmerinnen bei behördlicher Vorgabe einer 2G-Regelung (nur geimpfte oder genesene Teilnehmer), haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt werden kann, aus dem eindeutig hervorgeht, dass einer Immunisierung der Teilnehmerin gesundheitliche Gründe entgegenstehen.
§ 9 Datenschutz und Medienrechte
Die Bereitstellung, der im Rahmen des Registrierungsprozesses abgefragten Daten ist für die Teilnahme an der Veranstaltung erforderlich. Es besteht keine Pflicht zur Datenbereitstellung allerdings ist eine Teilnahme ohne die Daten nicht möglich.
Die Datenschutzerklärung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Teilnahme an einer Veranstaltung der SUN Sportsmanagement GmbH gilt auch für die Teilnahme am Ulmer Frauenlauf und ist Bestandteil dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen.
Die Datenschutzerklärung ist einsehbar unter: Datenschutz und Medienrechte – Ulmer Frauenlauf (ulmer-frauenlauf.de)
$ 10 Gerichtsstandstandvereinbarung
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Vertragspartner findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Veranstalter und dem Vertragspartner wird Ulm vereinbart, sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 01.10.2022