04. Juli 2025

AGBs und Wettkampfbestimmungen

Für alle Rechts­beziehun­gen zwis­chen der Teil­nehmerin und dem Ver­anstal­ter des Ulmer Frauen­laufs gel­ten die nach­fol­gen­den All­ge­meinen Teilnahmebedingungen.

 

§ 1 Allgemeines

 

  1. Der „Ulmer Frauen­lauf“ (Ver­anstal­tung) ist eine Ver­anstal­tungs­marke der SUN Sport­man­age­ment GmbH (Ver­anstal­ter), vertreten durch den Geschäfts­führer Markus Ebn­er, Leib­nitzs­traße 5, 89231 Neu-Ulm, Tel.: +49–731-25062006, E‑Mail: info(at)ulmer-frauenlauf.de

 

  1. Das vor­liegende Regle­ment regelt für jede Teil­nehmerin an der Ver­anstal­tung verbindlich die Bedin­gun­gen sein­er Teil­nahme. Voraus­set­zung ein­er jeden Teil­nahme ist die uneingeschränk­te Anerken­nung der vor­liegen­den Teilnahmebedingungen.

 

  1. Der Ver­anstal­ter besitzt die uneingeschränk­te Ver­anstal­tung­shoheit und ist jed­erzeit berechtigt, ver­anstal­tungsrel­e­vante Entschei­dun­gen zu tre­f­fen, ins­beson­dere aus sach­lichen Grün­den (z.B. Straßen­schä­den, Umweltschutz, Wet­ter­lage, behördliche Anord­nun­gen) — auch noch zeitlich kurz vor Beginn — die Strecke zu ändern, die Dis­tanz der Streck­en im angemesse­nen Umfang zu ver­längern oder zu verkürzen. Eben­so ist er berechtigt die Ver­anstal­tung zu unter­brechen oder abzusagen. Es gel­ten hierzu die Regelun­gen des § 8 dieser Wettkampfbedingungen.

 

  1. Der Ver­anstal­ter ist berechtigt bei einem Ver­stoß gegen diese Teil­nah­mebe­din­gun­gen eine Teil­nehmerin von der Ver­anstal­tung auszuschließen.

 

  1. Anweisun­gen des Ver­anstal­tungsper­son­als und von uni­formierten Ein­satzkräften (Polizei, Feuer­wehr, Rotes Kreuz etc.) ist unverzüglich und uneingeschränkt Folge zu leis­ten. Bei Nicht­be­fol­gung ist der Ver­anstal­ter berechtigt die Teil­nehmerin vom Wet­tkampf auszuschließen. Ver­anstal­tungsper­son­al und damit im Namen des Ver­anstal­ters weisungs­befugt sind sämtliche vom Ver­anstal­ter entsprechend ken­ntlich gemachte Per­so­n­en (z.B. Streckenposten).

 

  1. Jede Teil­nehmerin erken­nt mit ihrer Anmel­dung und Teil­nahme die Gel­tung des DLV-Anti-Dop­ing-Codes an und unter­wirft sich dessen Bes­tim­mungen. Im Übri­gen gel­ten die hier fest­gelegten Teilnahmebedingungen.

 

§ 2 Teil­nah­me­berech­ti­gung & Gesundheit

 

  1. Teil­nah­me­berechtigt sind auss­chließlich Per­so­n­en, deren all­ge­mein­er Gesund­heit­szu­s­tand eine Teil­nahme an der Ver­anstal­tung zulässt.
  1. Walken (ohne Stöcke) und/ oder Gehen ist neben dem Laufen ges­tat­tet. Walken mit Stöck­en ist nur im Nordic-Walk­ing Lauf erlaubt.
  2. Der Ver­anstal­ter weist darauf hin, dass es sich bei der Ver­anstal­tung nicht um eine gewöhn­liche Laufver­anstal­tung, son­dern ein Som­mer­lauffest han­delt, bei dem es nicht um schnelle Zeit­en und den Wet­tkampf, son­dern „ums Run­den sam­meln“ inner­halb von ein­er Stunde geht. Eine Runde sind ca. 2.500 m. Pro gelaufene Runde bekom­men die Teil­nehmerin­nen im Ziel ein Glas Pros­ec­co oder ein alko­hol­freies Getränk. Der Ver­anstal­ter emp­fiehlt den­noch unmit­tel­bar vor der Teil­nahme an der Ver­anstal­tung, eine Gesund­heit­sprü­fung von einem Fachmedi­zin­er durch­führen zu lassen, ins­beson­dere wenn beab­sichtigt wird die Run­den zu laufen und nicht zu gehen. Teil­nah­me­berechtigt sind auss­chließlich Per­so­n­en, deren all­ge­mein­er Gesund­heit­szu­s­tand eine Teil­nahme an der Ver­anstal­tung zulässt. Auf die beson­dere Gefährdung von Per­so­n­en mit Herzprob­le­men und Bluthochdruck wird aus­drück­lich hingewiesen.
  3. Die Teil­nah­me­berech­ti­gung kann nachträglich für Per­so­n­en ent­fall­en, denen auf­grund von behördlichen Maß­nah­men oder Aufla­gen die Teil­nahme am Sportevent zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt ist.
  4. Der Ver­anstal­ter ist jed­erzeit berechtigt, selb­st den Gesund­heit­szu­s­tand der Teil­nehmerin von einem Fachmedi­zin­er begutacht­en zu lassen, und wenn dieser begrün­dete Bedenken hin­sichtlich des Gesund­heit­szu­s­tandes äußert, die betr­e­f­fende Teil­nehmerin von der Ver­anstal­tung (bzw. deren Fort­set­zung) auszuschließen.
  5. Jede Teil­nehmerin erk­lärt sich im Bedarfs­fall mit ein­er umfassenden medi­zinis­chen Behand­lung einverstanden.
  6. Der Ver­anstal­ter ist berechtigt eine Teil­nehmerin zu dis­qual­i­fizieren, wenn diese die Wet­tkampf­strecke ver­lässt, abkürzt oder sich tech­nis­ch­er Hil­f­s­mit­tel bedi­ent. Eben­so kann eine Dis­qual­i­fika­tion oder ein Startver­bot bei grob unsportlichem Ver­hal­ten oder bei nicht plau­si­blen Durch­gangszeit­en oder Zahlungsrück­stän­den erfolgen.
  7. Teil­nah­mevo­raus­set­zung im Hin­blick auf jede Teil­nehmerin ist das Vor­liegen der Anmeldebestä­ti­gung sowie eine offiziellen Start­num­mer des Ulmer Frauen­laufs. Die Start­num­mer muss gut sicht­bar und unverän­dert auf der Vorder­seite der Teil­nehmer­bek­lei­dung getra­gen werden.

§ 3 Anmel­dung, Zahlung, Nach­mel­dung, Start­platz-Über­tra­gung und Finisher-Schutz

 

  1. Die Anmel­dung, Bestel­lung von Waren sowie die Zahlung erfol­gt über das Onlinepor­tal der Fir­ma Abavent GmbH. Nach der Bestel­lung erhält die Teil­nehmerin eine Bestä­ti­gung ihrer verbindlichen Bestel­lung. Die Bestel­lung und die Bestä­ti­gung führen zu einem rechts­gülti­gen Kaufvertrag.
  2. Erfol­gt die Anmel­dung nicht durch die Teil­nehmerin per­sön­lich, son­dern über einen Drit­ten (z.B. ein Unternehmen als Arbeit­ge­ber) so ist dieser Ver­tragspart­ner. Er fungiert als Ansprech­part­ner gegenüber dem Ver­anstal­ter und der Abavent GmbH. Gle­ich­sam ist er dafür ver­ant­wortlich, dass alle von ihm angemelde­ten Teil­nehmerin­nen die Teil­nah­mebe­din­gun­gen und die Daten­schutzerk­lärung zur Ken­nt­nis erhal­ten und akzep­tiert haben. Mit der Anmel­dung bestätigt er dies dem Ver­anstal­ter sowohl für sich als auch in Voll­macht für alle in sein­er Anmel­dung genan­nten Personen.
  3. Bei min­der­jähri­gen Teil­nehmerin­nen muss die Anmel­dung zu der Ver­anstal­tung von dem/den geset­zlichen Vertreter(n) erfol­gen, der/ die damit seine/ ihre Ein­willi­gung zur Teil­nahme des Min­der­jähri­gen erklärt/en.
  4. Die Anmel­dung ist verbindlich. Bei außer­halb von Geschäft­sräu­men des Ver­anstal­ters geschlosse­nen Verträ­gen und bei Fern­ab­satzverträ­gen von Tick­ets beste­ht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein geset­zlich­es Widerrufsrecht.
  5. Es beste­ht kein Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Teil­nah­mege­bühr – auch nicht im Krankheits­fall. Eine Rück­er­stat­tung der Meldege­bühr erfol­gt nur, wenn die Absage der Ver­anstal­tung oder der Ver­anstal­tungsab­bruch auf Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit des Ver­anstal­ters beruht.
  6. Es beste­ht die Möglichkeit, bis zum Ende der Nach­melde­frist am Tag der Ver­anstal­tung, den Start­platz auf eine andere Per­son zu über­tra­gen, voraus­ge­set­zt diese willigt gle­ichzeit­ig in diese Teil­nah­mebe­din­gun­gen und die Daten­schutzerk­lärung ein. Ein Anspruch auf Zusat­zleitun­gen (z.B. Teil­nehmer-Shirt in passender Größe) beste­ht bei ein­er Ummel­dung nicht. Eben­so erfol­gt bei Umbuchung keine Erstat­tung von gebucht­en Zusatzleistungen.
  7. Im Krankheits­fall beste­ht kein Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Teil­nah­mege­bühr. Dies gilt auch, wenn der Teil­nehmerin, auf­grund von behördlichen Maß­nah­men oder Aufla­gen, die Teil­nahme am Sportevent zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt wird, z.B. nicht geimpfte Teil­nehmerin­nen bei behördlich­er Vor­gabe ein­er 2G-Regelung (nur geimpfte oder gene­sene Teil­nehmer). Eine Aus­nahme beste­ht nur dann, wenn ein ärztlich­es Attest vorgelegt wer­den kann, aus dem ein­deutig her­vorge­ht, dass ein­er Immu­nisierung der Teil­nehmerin gesund­heitliche Gründe entgegenstehen.
  8. Es beste­ht die Möglichkeit, bis zum Ende der Nach­melde­frist am Tag der Ver­anstal­tung, den Start­platz auf eine andere Per­son zu über­tra­gen, voraus­ge­set­zt diese willigt gle­ichzeit­ig in diese Teil­nah­mebe­din­gun­gen und die Daten­schutzerk­lärung ein.

 

Ein Anspruch auf Zusat­zleitun­gen (z.B. Fin­ish­er-Shirt in passender Größe) beste­ht bei ein­er Ummel­dung nicht. Eben­so erfol­gt bei Umbuchung keine Erstat­tung von gebucht­en Zusat­zleis­tun­gen (z.B. Kosten für Finisher-Shirt).

 

§ 4 Strecke

 

  1. Die Streck­en­führung kann bei der Start­num­mer­naus­gabe und vor dem Start auf aus­gestell­ten Karten und auf der Inter­net­seite der Ver­anstal­tung nachvol­l­zo­gen wer­den. Bei Unklarheit­en ist der Ver­anstal­ter zu kontaktieren.
  2. Die Strecke ist markiert und aus­geschildert. Die Teil­nehmerin­nen haben der Markierung zu fol­gen und dür­fen nicht von der geplanten Strecke abweichen.
  3. Jede Teil­nehmerin muss aus eigen­er Kraft die Strecke absolvieren. Motorisierun­gen jeglich­er Art und die ein­greifende Unter­stützung von anderen Per­so­n­en führen zur Dis­qual­i­fika­tion. Ausgenom­men davon ist die Hil­fe bei Not­la­gen. Diese ist obligatorisch.
  4. Der Ver­anstal­ter behält sich das Recht vor, die Strecke aus sach­lichen Grün­den (z.B. Straßen­schä­den, Umweltschutz, Wet­ter­lage) zu ändern.

 

§ 5 Wertung

 

  1. Ziel der Ver­anstal­tung ist es, so viele Run­den wie möglich inner­halb von 60 Minuten zu absolvieren. Für Jede absolvierte Runde bekom­men die Teil­nehmerin­nen im Ziel ein Glas Pros­ec­co oder ein alko­hol­freies Getränk.
  2. Die offizielle Startzeit bes­timmt der Ver­anstal­ter. Diese kann aus sach­lichen Grün­den kurzfristig geän­dert werden.
  3. Der offizielle Zielschluss für den Lauf ist jew­eils nach 60 Minuten nach dem Start. Wenn die Teil­nehmerin­nen nach Ablauf der Zeit auf der Strecke weit­er­laufen oder die Runde been­den möcht­en, kann dies nur außer­halb der Ver­anstal­tung auf eigene Ver­ant­wor­tung erfol­gen. Die Benutzung von Gehwe­gen sowie die Berück­sich­ti­gung der Straßen­verkehrsor­d­nung sind verpflichtend.

 

§ 6 Wichtige Ver­hal­tensregeln während der Veranstaltung

Die Ver­anstal­tung find­et auf öffentlichen, markierten und teil­weise ges­per­rten Straßen und Plätzen statt, so dass ins­beson­dere die fol­gen­den wichti­gen Grun­dregeln bei der Teil­nahme einzuhal­ten sind:

  1. Die Teil­nehmerin­nen müssen sich jed­erzeit an die deutschen Straßen­verkehrsregeln halten.
  2. Die Teil­nahme erfordert ständi­ge Vor­sicht und gegen­seit­ige Rück­sicht. Unüber­sichtliche Streck­en­teile sind vor­sichtig zu laufen, bei Über­querun­gen von Straßen ist beson­dere Vor­sicht geboten, es ist mit kreuzen­den Fahrzeu­gen zu rechnen.
  3. Die Teil­nehmerin­nen haben sich so zu ver­hal­ten, dass kein ander­er geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umstän­den unver­mei­d­bar, behin­dert oder belästigt wird.
  4. Es ist in keinem Fall erlaubt, Dinge (z.B. Verpfle­gungsver­pack­un­gen) außer­halb der Verpfle­gungssta­tio­nen bzw. Mülleimern wegzuw­er­fen oder fal­l­en­zu­lassen. Umwelt­beein­träch­ti­gun­gen jed­er Art sind zu unter­lassen und wer­den mit Auss­chluss von der Ver­anstal­tung geahndet.
  5. Das Laufen mit Stöck­en (außer beim Nordic-Walk­ing Lauf) und Kinder­wa­gen ist nicht gestattet.
  1. Die Teil­nehmerin verpflichtet sich etwaige Bußgelder, die aus seinem Fehlver­hal­ten resul­tieren, z.B. wegen eines Ver­stoßes gegen Straßen­verkehrsor­d­nung oder gegen geset­zliche bzw. behördliche Bes­tim­mungen (z.B. Coro­na-Verord­nung), auch wenn diese gegen den Ver­anstal­ter gerichtet wer­den, zu bezahlen bzw. an den Ver­anstal­ter zu erstatten.

 

§ 7 Haftung

 

  1. Die Haf­tung des Ver­anstal­ters ist wie fol­gt begrenzt:

 

a. Der Ver­anstal­ter haftet unbe­gren­zt für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf ein­er fahrläs­si­gen oder vorsät­zlichen Pflichtver­let­zung des Ver­anstal­ters oder eines geset­zlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Ver­anstal­ters beruht. Die Haf­tung für Folge- und Ver­mö­genss­chä­den (z.B. ent­gan­genen Gewinn) ist ausgeschlossen.

b. Für son­stige Schä­den, die auf ein­er fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung des Ver­anstal­ters oder eines geset­zlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen haftet der Ver­anstal­ter nicht. Es sei denn, es han­delt sich um Schä­den aus der Ver­let­zung von Kar­di­nalpflicht­en. „Kar­di­nalpflicht­en“ sind wesentliche Ver­tragspflicht­en, deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trags über­haupt erst ermöglichen und auf deren Ein­hal­tung die Teil­nehmerin regelmäßig ver­trauen darf (z.B. Ein­hal­tung der gel­tenden Vorschriften, Unter­weisung von Streck­en­posten). Die Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung von Kar­di­nalpflicht­en ist jedoch höhen­mäßig beschränkt auf den Ersatz des bei Ver­tragss­chluss vorherse­hbaren und ver­tragstyp­is­chen Schadens.

c. Die vor­liegende Haf­tungs­be­gren­zung gilt aus­drück­lich auch für ver­loren gegan­gene Wert­ge­gen­stände, Bek­lei­dungsstücke und Ausrüstungsgegenstände.

 

  1. Die Teil­nehmerin wird hier­mit nochmals aus­drück­lich darauf hingewiesen, dass er für Schä­den die er dem Ver­anstal­ter oder Drit­ten (z.B. andere Teil­nehmerin­nen oder Zuschauer) zufügt allein haftet, soweit die Teil­nehmerin diese zu vertreten hat, d.h. der Teil­nehmerin Vor­satz oder Fahrläs­sigkeit zur Last fällt. Die Teil­nehmerin verpflichtet sich, den Ver­anstal­ter und/oder die vom Ver­anstal­ter beauf­tragten Per­so­n­en von sämtlichen Ansprüchen Drit­ter (z.B. Zuschauer, Stadt etc.) vol­lum­fänglich freizustellen. Die Freis­tel­lung bezieht sich auf Forderun­gen und Kosten, die durch ihn verur­sachte Schä­den ent­standen sind. Der Ver­anstal­ter emp­fiehlt den Abschluss ein­er Privathaftpflichtversicherung.

 

 

§ 8 Änderun­gen des Ver­anstal­tungsablaufs und höhere Gewalt

 

  1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Ein­treten eines Ereigniss­es oder Umstands, dass den Ver­anstal­ter daran hin­dert, eine oder mehrere sein­er ver­traglichen Verpflich­tun­gen zu erfüllen, wenn und soweit der Ver­anstal­ter nach­weist, dass:

(a) dieses Hin­der­nis außer­halb der ihr zumut­baren Kon­trolle liegt; und

(b) es zum Zeit­punkt des Ver­tragsab­schlusses nicht in zumut­bar­er Weise vorherse­hbar war; und

© die Auswirkun­gen des Hin­derniss­es vom Ver­anstal­ter nicht in zumut­bar­er Weise hät­ten ver­mieden oder über­wun­den wer­den können.

Bis zum Beweis des Gegen­teils wird bei den fol­gen­den Ereignis­sen ver­mutet, sie wür­den die Voraus­set­zun­gen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen:

  • Krieg (erk­lärt oder nicht erk­lärt), Feind­seligkeit­en, umfan­gre­iche mil­itärische Mobilisierung;
  • recht­mäßige oder unrecht­mäßige Amt­shand­lun­gen, Befol­gung von Geset­zen oder behördlichen Anord­nun­gen bzw. Regierungsanordnungen,
  • Pest, Epi­demie, Naturkatas­tro­phe oder extremes Naturereignis;
  • Explo­sion, Feuer, Zer­störung von Aus­rüs­tung, län­ger­er Aus­fall von Telekom­mu­nika­tion, Infor­ma­tion­ssys­te­men oder unzure­ichende Ver­sorgung mit Strom, Wass­er, Energie.

Der Ver­anstal­ter ist ab dem Zeit­punkt, zu dem das Hin­der­nis ihm die Leis­tungser­bringung unmöglich macht, von sein­er Pflicht zur Erfül­lung sein­er ver­traglichen Verpflich­tun­gen und von jed­er Schaden­er­satzpflicht oder von jedem anderen ver­traglichen Rechts­be­helf wegen Ver­tragsver­let­zung befreit.

  1. Aus den vor­ge­nan­nten Grün­den kann der Ver­anstal­ter die Startzeit­en sowie Streck­en­führun­gen ändern, die Ver­anstal­tung verkürzen oder vorzeit­ig abbrechen.
  2. Er ist eben­falls berechtigt, die Ver­anstal­tung aus diesen Grün­den bis zu einem Zeitraum von 13 Monat­en zu ver­legen oder auch kom­plett abzusagen.
  3. Schaden­er­satzansprüche, ins­beson­dere ent­gan­gener Gewinn oder son­sti­gen Aufwen­dun­gen und Kosten im Hin­blick auf die Ver­anstal­tung, wer­den in keinem Änderungs­fall anerkan­nt oder ersetzt.
  4. Begonnene Ver­anstal­tun­gen: Muss der Ver­anstal­ter auf­grund des Ein­tritts höher­er Gewalt eine begonnene Ver­anstal­tung verkürzen oder abbrechen, so hat die Teil­nehmerin keinen Anspruch auf Min­derung oder Rück­er­stat­tung der Startgebühr.
  5. Ver­legun­gen: Sollte der Ver­anstal­ter in der Lage sein, die Ver­anstal­tung zu einem späteren Zeit­punkt durchzuführen, so hat er die Teil­nehmerin­nen hier­von unverzüglich zu unter­richt­en. Im Fall der Ver­legung beste­ht kein Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Kosten. Die Teil­nehmerin ist jedoch berechtigt, den Nach­weis zu erbrin­gen, dass sich durch die Ver­legung eine Über­schnei­dung mit anderen bere­its einge­gan­genen Verpflich­tun­gen ergibt und die Ent­las­sung aus dem Ver­trag sowie die Rück­er­stat­tung der Start­ge­bühr abzgl. der vom Ver­anstal­ter bere­its geleis­teten und noch zu leis­ten­den Zahlun­gen, aus bere­its eige­gan­genen Verpflich­tun­gen, für diese Ver­anstal­tung beanspruchen.
  6. Absagen: Kann der Ver­anstal­ter auf­grund eines Umstandes, den wed­er er noch die Teil­nehmerin zu vertreten hat, die Ver­anstal­tung nicht abhal­ten, so ent­fällt für den Ver­anstal­ter der Anspruch auf die Start­ge­bühr abzgl. der vom Ver­anstal­ter bere­its geleis­teten Zahlun­gen. Die Start­ge­bühr wird der Teil­nehmerin umge­hend zurückerstattet.
  7. Teil­nah­me­ver­bot auf­grund behördlich­er Maß­nah­men: Teil­nehmerin­nen, denen auf­grund von behördlichen Maß­nah­men oder Aufla­gen, die Teil­nahme am Sportevent zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt wird, z.B. nicht geimpfte Teil­nehmerin­nen bei behördlich­er Vor­gabe ein­er 2G-Regelung (nur geimpfte oder gene­sene Teil­nehmer), haben keinen Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Teil­nah­mege­bühr. Eine Aus­nahme beste­ht nur dann, wenn ein ärztlich­es Attest vorgelegt wer­den kann, aus dem ein­deutig her­vorge­ht, dass ein­er Immu­nisierung der Teil­nehmerin gesund­heitliche Gründe entgegenstehen.

 

§ 9 Daten­schutz und Medienrechte

 

Die Bere­it­stel­lung, der im Rah­men des Reg­istrierung­sprozess­es abge­fragten Dat­en ist für die Teil­nahme an der Ver­anstal­tung erforder­lich. Es beste­ht keine Pflicht zur Daten­bere­it­stel­lung allerd­ings ist eine Teil­nahme ohne die Dat­en nicht möglich.

 

Die Daten­schutzerk­lärung über die Ver­ar­beitung von per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en bei Teil­nahme an ein­er Ver­anstal­tung der SUN Sports­man­age­ment GmbH gilt auch für die Teil­nahme am Ulmer Frauen­lauf und ist Bestandteil dieser All­ge­meinen Teilnahmebedingungen.

 

Die Daten­schutzerk­lärung ist ein­se­hbar unter: Daten­schutz und Medi­en­rechte – Ulmer Frauen­lauf (ulmer-frauenlauf.de)

 

$ 10 Gerichtsstandstandvereinbarung

Auf die ver­traglichen Beziehun­gen zwis­chen dem Ver­anstal­ter und dem Ver­tragspart­ner find­et das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land Anwendung.

Als Gerichts­stand für alle Stre­it­igkeit­en zwis­chen dem Ver­anstal­ter und dem Ver­tragspart­ner wird Ulm vere­in­bart, sofern es sich bei dem Ver­tragspart­ner um einen Kauf­mann, eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen handelt.

§ 11 Sal­va­torische Klausel

Sollte eine Bes­tim­mung dieser All­ge­meinen Teil­nah­mebe­din­gun­gen unwirk­sam sein, wird davon die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht berührt.

 

 

Stand: 01.10.2022

 

Deine Nachricht an uns

Strecke

Zeitplan

Freitag, 05. Juli 2024

16:00 Uhr Beginn der Veranstaltung
17:55 Uhr 15 minütiges Aufwärmprogramm von der Tanzschule TenDance (dm Lauf)
18:15 Uhr Start dm Lauf
19:00 Uhr Zielschluss dm Lauf
19:00 Uhr Prosecco-Party im Zielbereich mit Moderation und Musik
18:40 Uhr 15 minütiges Aufwärmprogramm durch die Tanzschule TenDance (Kolibri Lauf)
GEÄNDERTE STARTZEIT 19:00 Uhr Start Kolibri Lauf
19:45 Uhr Zielschluss Kolibri Lauf
19:45 Uhr Prosecco-Party im Zielbereich mit Moderation und Musik
20:05 Uhr Abmessen der High Heels mit Michael Ratter
20:15 UhrStart 7. Ratter High Heel Run / im Anschluss Siegerehrung Ratter High Heel Run und die große Verlosung für alle Teilnehmerinnen
20:30 UhrParty mit DJ Funked auf dem Münsterplatz
21:00 UhrEnde Gepäckabholung
23:00 UhrEnde der Veranstaltung

Verlosung

Attraktive Tombola-Preise:

Bei der Verlosung 2024 gibt es folgende attraktive Gewinne:

  • fünf tolle Wellness- und Gesundheitsprodukte von der Firma Beurer
  • eine Blackroll vom Sanitätshaus Häussler
  • einen City-Gutschein im Wert von 150 Euro, gestiftet von der Firma Bossard
  • ein Mädels-Abend für 5 bis 10 Mädels in der Lappland-Sauna des Bad Blaus im Wert von 195 Euro
  • ein Einkaufsgutschein im Schuhhaus Ratter im Wert von 150 Euro
  • fünf Gutscheine im Wert von 50 Euro für das Modegeschäft Kolibri am Judenhof
  • Der dm-drogerie markt verlost einen großartigen Geschenkkorb im Wert von 150 Euro
  • Settele verlost drei prall gefüllte Kühlboxen voller schmackhafter schwäbischer Spezialitäten im Gesamtwert von 180 €

Außerdem gibt es im Anschluss noch die Verlosung eines extra Gewinnspiels von unserem Partner Uzin Utz. Es lohnt sich am Stand vorbeizuschauen.

Übernachtung

Informationen und Angebote zu vielen Unterkünften in der Region sowie weitere Ausflugstipps für den Aufenthalt gibt es unter:

Ulm/Neu-Ulm Touristik GmbH (UNT)

Reservierung (Susanne Baumann und Karin Schmitz), Neue Str. 45, 89073 Ulm, Tel. 0731/161-2811, Fax 0731/161-1646,
[email protected], www.tourismus.ulm.de 

 

Anreise

Mit Bus und Bahn kostenfrei anreisen:

Am Veranstaltungstag gilt die Startnummer, bzw. die namentliche Teilnehmerinfo mit DING-Kombiticket-Logo als Fahrtberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr (Busse und Bahnen) im Gebiet des Verkehrsverbundes DING (Städte Ulm und Neu-Ulm, Alb-Donau-Kreis, Kreise Biberach und Neu-Ulm).

Für Helferinnen und Helfer gilt die namentliche Helferinfo mit DING-Kombiticket-Logo als Fahrberechtigung;

Als Nachweis der Fahrtberechtigung ist ein Lichtbildausweis mitzuführen; Bedarfsverkehre (AST, MobiLSAM, Pfifibus) sind von der Benutzung ausgeschlossen

Mit dem Auto:
Parkmöglichkeiten in der Ulmer Innenstadt gibt es unter www.parken-in-ulm.de

 

FAQs

Wann ist der Anmeldeschluss?

Der Anmeldeschluss für den 11. Frauenlauf ist der 14.06.2024

Sind Nachmeldungen möglich?

Nein, der Frauenlauf ist komplett ausgebucht 2024.

Kann ich meinen Startplatz übertragen?

Startplätze können bis 30 Minuten vor dem Start gebührenfrei auf eine andere Person übertragen werden. Die Daten der neuen Teilnehmerin können nur noch am Tag der Startunterlagenausgabe (02. Juli/ 03. Juli je von 13:00 Uhr – 18:00 Uhr im Kolibri) oder am 05. Juli ab 16:30 Uhr im Stadthaus am Infoschalter eingetragen werden, da die Startnummern bereits gedruckt sind.

Kann ich meine Anmeldung stornieren oder auf das nächste Jahr übertragen?

Startplätze können nicht storniert oder auf das nächste Jahr übertragen werden. Es gibt aber bis 30 Minuten vor dem Start die Möglichkeit den Startplatz auf eine andere Person zu übertragen.

Wie kann ich mich beim Ratter High Heel Run anmelden?

Du möchtest bei dem großen Spektakel dabei sein? Dann schreibe eine Mail an [email protected].
Alle Infos findet Du HIER

Wo kann ich meine Startunterlagen abholen?

Einzelstarterinnen:

Dienstag, den 02. Juli 2024 von 13:00 – 18:00 Uhr im Kolibri am Judenhof

Mittwoch, den 03. Juli 2024 von 13:00 – 18:00 Uhr im Kolibri am Judenhof

Freitag, den 05. Juli 2024 ab 16:30 bis 15 Minuten vor Start am Stadthaus

Firmen und Sammelanmeldungen:

Donnerstag, den 27.06. von 11 Uhr bis 18 Uhr und
Freitag, den 28.06. von 11 Uhr bis 15 Uhr können Teamunterlagen im Büro, Leibnizstraße 5, 89231 Neu-Ulm gesammelt abgeholt werden.

Kann jemand anderes die Startunterlagen für mich abholen?

Die Startunterlagen können auch von einer anderen Person abgeholt werden. Hierzu benötigst du nur den Namen und die Startnummer der Teilnehmerin/ des Teilnehmers dessen Unterlagen du abholen möchtest.

Sind Jogger-Kinderwagen erlaubt?

Das Laufen mit Kinderwägen oder das Begleiten von Läuferinnen per Fahrrad oder anderen Hilfsgeräten oder die Mitnahme von Hunden ist bei unseren Veranstaltungen NICHT gestattet! Aus Sicherheitsgründen werden die entsprechenden Läuferinnen von der Strecke genommen.

Wie kann ich anreisen?

Die Anreise mit dem öffentlichen Nahverkehr ist aus dem DING-Gebiet am Freitag, 05.07.2024 kostenfrei. Die Startnummer oder Anmeldebestätigung mit dem entsprechenden DING-Kombiticket-Logo gilt als Fahrschein.

Wo kann ich parken?

Parkplätze stehen in den Parkhäusern der Ulmer Innenstadt, insbesondere in der Tiefgarage in der Neuen Mitte zur Verfügung. Nähere Informationen unter www.parken.ulm.de

Infos

Am Freitag, den 5. Juli 2024 findet der Ulmer Frauenlauf statt. Obwohl wir die Strecke so durch die Innenstadt gelegt haben, dass möglichst wenig Anwohner betroffen sind, wird es doch für die Einen oder Anderen zu Einschränkungen kommen.
Wir bitten Sie dafür um Verständnis und wollen mit diesem Infoblatt dazu beitragen, dass Sie möglichst
frühzeitig reagieren können.

Folgende Straßen können am Veranstaltungstag zwischen 17.00 und 21.15 Uhr mit dem
Pkw nicht erreicht bzw. verlassen werden:
- Kramgasse / Nördl. Münsterplatz / Paradiesgasse / Engelgasse
- Pfluggasse / Bärengasse / Breite Gasse / Greifengasse / Kornhausgasse
- Hafenbad / Frauengraben / Rosengasse (zw. Greifengasse u. Hafenbad)
- Büchsengasse / Hinter dem Brot
- Südl. Münsterplatz / Brautgasse

Außerdem bestehen Halteverbote ab 16.00 Uhr in folgenden Straßen:
- Hafenbad (zw. Hafengasse u. Frauengraben)
- Breite Gasse / Hinter dem Brot
- Kartoffelmarkt / Kramgasse / Schuhhausgasse / Frauengraben
- Bärengasse / Kornhausgasse (zw. Breite Gasse u. Greifengasse)
- Rosengasse (zw. Greifengasse u. Hafenbad)

Wenn Sie am Veranstaltungstag in diesem Zeitraum Ihr Fahrzeug benötigen, bitten wir Sie dieses
außerhalb der gesperrten Bereiche zu parken.
Weitere Informationen zum 11. Ulmer Frauenlauf gibt es telefonisch unter 0731/ 25062006.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen viel Spaß bei der Veranstaltung, wenn Sie nicht
sowieso als Läuferin am Start sind, dann vielleicht als Zuschauer um die Teilnehmerinnen anzufeuern.
Ihr Team vom Ulmer Frauenlauf

Ergebnisse

Hier geht's zu den Ergebnissen der letzten Jahre:

Ergebnisse 2022

Ergebnisse 2021

Ergebnisse 2020